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Einbürgerung

Ordentliche Einbürgerung

Es kann nur Schweizer Bürger/-in werden, wer alle drei Bürgerrechte (Bund, Kanton, Gemeinde) erlangt hat. Diese dreifache Gliederung des Bürgerrechtes schlägt sich auch im Verfahren der ordentlichen Einbürgerung nieder.

Bund, Kanton und Gemeinden prüfen die Gesuche aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und entscheiden unabhängig voneinander. Sobald eine der drei Behörden das Einbürgerungsgesuch abweist, ist das Verfahren beendet. Eine Einbürgerung ist dann nicht mehr möglich.

Gesuchsformulare sowie weitere Informationen erhalten Sie bei der Abteilung Zentrale Dienste oder beim Departement Volkswirtschaft und Inneres bei der Abteilung Register und Personenstand.

Erleichterte Einbürgerung

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ist für die Bearbeitung sowie die Ausarbeitung des Einbürgerungsentscheides verantwortlich. Der Heimatkanton prüft lediglich die Personalien und klärt allfällige Fragen bezüglich Personenstandsregister. Der Wohnkanton wird durch das Staatssekretariat für Migration zur Ausarbeitung eines Berichtes beauftragt.

Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung sowie Anfragen zum Verfahrensstand (schriftlich) sind an das Staatssekretariat für Migration SEM, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, zu richten. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des SEM.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung? Prüfen Sie es mit dem Self-Check: Self-Check Einbürgerung - Kanton Aargau (ag.ch)

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Abteilung Abteilung Zentrale Dienste.