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Inventurwesen

Beim Todesfall einer steuerpflichtigen Einwohnerin bzw. eines steuerpflichtigen Einwohners von Unterentfelden hat das Inventuramt ein Erbenverzeichnis und ein Steuerinventar über den Nachlass zu erstellen. In das Nachlassinventar wird das am Todestag resultierende Vermögen (Aktiven und Passiven) der verstorbenen Person und des mit ihr in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten aufgenommen. Basis für das Nachlassinventar bildet die unterjährige Steuererklärung, welche durch das Steueramt dem Erbenvertreter zugestellt wird.

Man unterscheidet folgende Arten von Nachlassinventaren:

  • vereinfachtes Steuerinventar (nicht erbsteuerpflichtige Fälle)
  • ordentliches Steuerinventar (erbsteuerpflichtige Fälle)
  • öffentliches Inventar (mit Rechnungsruf, Art. 580 ff ZGB), auf Verlangen
  • Sicherungsinventar (in Fällen von Vormundschaft, Art. 551 ff ZGB)
  • inventuramtliche Erklärung (die Aktiven betragen weniger als CHF 20'000.00)
  • Inventarisierung bei konkursamtlicher Liquidation (bei Ausschlagung sämtlicher Erben)

Erbenverzeichnis

Das Erbenverzeichnis zeigt die gesetzlichen Erben und Erbinnen auf, ohne Rücksicht auf allfällige Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge usw.). Es wird gestützt auf zivilstandsamtliche Dokumente oder bei ausländischen Staatsangehörigen auf amtliche Dokumente und eidesstattliche Erklärungen der Angehörigen erstellt. Das Erbenverzeichnis kann im Online-Schalter bestellt werden.

Öffentliches Inventar

Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben und Erbinnen haben die Befugnis innert Monatsfrist beim Bezirksgericht Aarau, Kasinostrasse 5, Postfach, 5001 Aarau, die Aufnahme eines öffentlichen Inventars mit Rechnungsruf zu verlangen (Art. 580 ff ZGB). Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Vermögenssituation unklar oder die Erbschaft überschuldet sein könnte.

Erbausschlagung

Ist die Erbschaft offenkundig überschuldet, empfehlen wir sämtlichen gesetzlichen und eingesetzten Erben und Erbinnen die Erbschaft gemäss Art. 566 ff ZGB auszuschlagen. Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate. Die Ausschlagung hat zwingend in schriftlicher Form zu erfolgen. Sie muss fristgerecht in Briefform an das Bezirksgericht Aarau, Kasinostrasse 5, Postfach, 5001 Aarau, eingereicht werden.

Erbbescheinigung

siehe dazu separate Seite  

Inventarisationsverfahren

Infoblatt [pdf, 360 KB]

Informationen des Kantonalen Steueramtes zu den steuerlichen Folgen bei einem Todesfall

Informationen des Kantonalen Steueramtes zu den steuerlichen Folgen bei einem Todesfall