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Steuererlass

In besonderen Härtefällen können offene Steuern, Zinsen, Bussen und Kosten erlassen werden, wenn die Bezahlung der Steuerschuld auf Grund von ausserordentlichen Umständen in einem krassen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit der Schuldnerin oder des Schuldners steht (§ 230 StG). Die Erlassgesuche sind schriftlich einzureichen (§ 231 Abs. 1 StG, ausfüllbare Erlassgesuche). Auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden, tritt die Erlassbehörde nicht mehr ein (§ 86 StGV).

Der Gemeinderat ist zuständige Erlassbehörde (§ 222 Abs. 5 StG) für Kantons- und Gemeindesteuern. Die Beteiligten können gegen den Erlass-Entscheid beim Departement Finanzen und Ressourcen Beschwerde führen (§ 231 Abs. 3-5 StG).

Das entsprechende Formular kann hier ausgedruckt und an den Gemeinderat Unterentfelden eingereicht werden.