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Termine

Januar / Februar

Die Steuererklärungsformulare werden verschickt.

Die provisorischen Steuern sind bis zum 31. Oktober (=allgemeiner Fälligkeitstermin) zu bezahlen. Vorauszahlungen werden mit einem Vergütungszins honoriert. Dieser Vergütungszins ist steuerfrei. Für alle Zahlungen, die den definitiven Rechnungsbetrag übersteigen, wird ab Zahlungseingang bis zur Rückzahlung ein Vergütungszins gutgeschrieben. Dies gilt auch für Zahlungen, welche die provisorische Rechnung übersteigen. Für Ausstände ab 1. November wird ein Verzugszins in Rechnung gestellt, und es können rechtliche Inkassomassnahmen eingeleitet werden. Der Regierungsrat legt die Zinssätze für jedes Kalenderjahr fest.

Sie erhalten die provisorische Steuerrechnung für das Veranlagungsjahr für die direkte Bundessteuer. Sie haben diese bis 31. März des aktuellen Jahres zu begleichen.

März

Unselbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben ihre Steuererklärung bis 31. März des aktuellen Jahres einzureichen.

Juni

Selbstständigerwerbende oder Inhaber einer Familienaktiengesellschaft haben ihre Steuererklärung bis 30. Juni des aktuellen Jahres einzureichen.

Laufend

Sie erhalten die Veranlagung und die definitive Steuerrechnung des Veranlagungsjahres (Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer). Sie haben allfällige Mehrbeträge gegenüber der provisorischen Rechnung innerhalb der auf der Rechnung aufgeführten Zahlungsfrist zu begleichen.

Sie erhalten die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für Fälligkeiten des Veranlagungsjahres.

Bei der provisorischen Steuerrechnung des aktuellen Jahres werden allfällige Anpassungen vorgenommen.